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In Presseverlagen kommt eine weitere Schwierigkeit hinzu:
Diese sind Tendenzbetriebe, bei denen wegen der Tendenz -
schutzklausel des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Anwendung
des Betriebsverfassungsgesetzes eingeschränkt ist.
Die Grenzziehung, wo die Beteiligungsrechte des Betriebsrats
zurückzutreten haben, ist aber nicht ganz einfach.
Eine weitere Schranke für die Beteiligungsrechte des Betriebsrates
bilden Tarifverträge. Über Arbeitsentgelte und
sonstige Arbeitsbedingungen, die tariflich oder nur üblicher -
weise tariflich geregelt werden, können die Betriebsräte gemäß
§ 77 Abs. 3 BetrVG nicht mitbestimmen. Andererseits
unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates, soweit dazu keine abschließende tarifliche
Regelung besteht. Bedeutung hat diese Bestimmung insbesondere
für tarifungebundene Verlage und Zustellgesellschaften.
Inzwischen gibt es dazu eine umfangreiche Recht -
sprechung, auf die im Seminar eingegangen wird.
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| Zielgruppe |
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| Mitglieder der Verlagsleitungen, Personalleiter von Verlagen
sowie Geschäftsführer von Zustellgesellschaften |
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| Referentin |
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 | Dr. Sonja Boss, Justiziarin, BDZV, Berlin |
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| Termin |
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| 19. und 20. September 2012, Berlin |
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| Teilnahmegebühr |
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- Euro 790,00 (zzgl. MwSt.)
für Teilnehmer aus den Mitgliedsverlagen der Landesverbände des BDZV - Euro 1.050,00 (zzgl. MwSt.)
für übrige Teilnehmer
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